Satzung

Präambel
Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, zivile Konfliktbewältigung, Gleichberechtigung aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Mannheim. Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Ansprechpartnerin für die Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, handelt jedoch unabhängig von ihr. Die Grüne Jugend Mannheim ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und der Öffentlichkeit.

§1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Mannheim“. Sie steht in Partnerschaft zu Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, ist aber organisatorisch und inhaltlich unabhängig.

Die Grüne Jugend Mannheim ist ein Kreisverband der Grünen Jugend Baden-Württemberg und des Bundesverbands der Grünen Jugend. Hierbei besitzt die Grüne Jugend Mannheim Satzungs-, Personal,- und Programmautonomie. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Mannheim.

Sitz der Grünen Jugend Mannheim ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.

§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Mannheim stellt sich folgende Aufgabenfelder:

  • Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünen, grün-alternativen und den grün-nahestehenden Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich
  • Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
    Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.
  • Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen und demokratischen Jugendorganisationen.
  • Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Mannheim innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg, die im Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Mannheim ihren Wohnsitz  haben, sind automatisch auch Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim. Selbiges gilt für Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern dem nicht widersprochen wurde. 

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Mannheim und in einer faschistischen Organisation schließen sich aus. Auf Wunsch kann beim Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband als dem des Wohnsitzes formlos beantragt werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der Grünen Jugend Mannheim zu bekleiden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Eine Berufung vor dem Bundesschiedsgericht ist möglich, der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern im Grüne Jugend Alter ist ausdrücklich erwünscht.  Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht  ist jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten. 

§4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Mannheim setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Organe der Grünen Jugend Mannheim sind die Mitgliederversammlung (MV), das Aktiventreffen (AT), das Planungstreffen und der Vorstand. Zwischen den Mitgliederversammlungen finden regelmäßige, offene Aktiventreffen statt, die der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit dienen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste beschlussfassende Organder Grünen Jugend Mannheim. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die MV wird mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung (JHV) vom Vorstand einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 4 Mitglieder, der Vorstand oder das Aktiventreffen dies verlangen.
Die MV

  • bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
  • nimmt Berichte, insbesondere den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht, entgegen,
  • beschließt über eingebrachte Anträge, resümiert über durchgeführte Aktivitäten,
  • wählt und entlastet den Vorstand,
  • wählt Delegierte in den Ring Politischer Jugend und den Kreisausschuss von Bündnis 90/Die Grünen
  • beschließt über die Satzungund über Satzungsänderungen,
  • berät und beschließt den Haushalt
  • und vergibt Voten

Anträge zur Änderung der Satzung können von der MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden und müssen eine Woche vor der MV allen Mitgliedern im genauen Wortlaut elektronisch zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge sind bis Eröffnung der Abstimmung möglich.

Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der zu beratenden Punkte, insbesondere über den Email–Verteiler und über Messenger eingeladen wurde.
Die MV beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstand und der Bestimmung einer Versammlungsleitung aus der Mitte der MV.
Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches jedem Mitglied zugänglich sein muss. Die Art und Weise, wie das Protokoll erstellt wird und wer dies tut, wird in der MV beschlossen.

§6 Aktiventreffen (AT)

Die Aktiventreffen bestimmen die politische Arbeit der Grünen Jugend Mannheim zwischen den Mitgliederversammlungen.
Das Aktiventreffen

  • beschließt über ständige Angelegenheiten,
  • kontrolliert den Vorstand,
  • trägt zur politischen Meinungsbildung bei.

Der Vorstand soll die Mitglieder rechtzeitig über das Stattfinden des AT informieren.

§7 Vorstand
Der ehrenamtlich tätige Vorstand gewährleistet die Durchführung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der MV und des AT. Die Grüne Jugend Mannheim wird durch ihre Delegierten nach außen vertreten. Findet sich keine Person, übernimmt der Vorstand diese Funktion. Er soll regelmäßig den Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg über Projekte der Grünen Jugend Mannheim informieren.

Der Vorstand gewährleistet die Durchführung der regelmäßigen Ortsgruppentreffen.
Die Amtszeit seiner Mitglieder geht bis zur nächsten JHV, maximal aber ein Jahr und drei Monate.
Lediglich Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim können dem Vorstand angehören.

Die sechs gleichberechtigten Vorstandsmitglieder gewährleisten insbesondere die Koordination folgender Themen und teilen sie sinnvoll untereinander auf: FINTA*- und genderpolitische Themen, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, sitzungsexterne Veranstaltungen, grüneninterne-, und grünenexterne Vernetzung. Die Mitglieder wählen zuerst den*die Schatzmeister*in, im Anschluss die übrigen Vorstandsmitglieder in gesammelter Wahl der FINTA* bzw. offenen Plätze in den Vorstand. Die zuständige Person für FINTA* und genderpolitische Themen muss von einer FINTA* Person besetzt werden. Sollte keine FINTA*-Person kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es besteht keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Offene Plätze bleiben in diesem Fall unbesetzt. Ein FINTA*-Forum kann die Wahl der offenen Plätze freigeben. Näheres regelt das FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.

Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
Der Vorstand kann pro Monat über ein Budget von 100 € verfügen, ohne dass diese Ausgaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden müssen. In dieses Budget fallen Ausgaben wie: Verpflegung für die Sitzung, kurzfristig benötigte Materialien für Aktionen, Referenten*innengeschenke. Ausgeschlossen von diesem Budget sind: nicht vegane Verpflegung, Zuwendungen an andere Organisationen, größere Anschaffungen die Aktionen betreffen. Generell ist der Vorstand verpflichtet diese Ausgaben den Mitgliedern offen zu legen. Falls dieses Budget vor Ende eines Monats ausgegeben sein sollte, muss über jede weitere Ausgabe abgestimmt werden. Jedes Mitglied kann bis zu einem Betrag von 10€ selbständig Materialien oder Verpflegung für die Sitzung bzw. Aktionen ausgeben, wenn es in der offiziellen Chatgruppe  abgesprochen wurde.

Der Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg ist über die Wahl zeitnah zu informieren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens aber nach zwei Monaten eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der des übrigen Vorstandes. Vorstandsmitglieder können von der MV entweder einzeln oder gemeinsam durch Misstrauensvotum mit ⅔ Mehrheit abgewählt werden.

§8 Planungstreffen

Planungstreffen stehen grundsätzlich allen Interessiertenoffen. Die Mitglieder sind rechtzeitig vom Vorstand über das Stattfinden dieser zu informieren.Das Planungstreffendient der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der Grünen Jugend Mannheim, insbesondere organisatorischer Aspekte.. 

Weitreichende politische und organisatorische Entscheidungen sind dem AT und der MV vorbehalten. 

Die Ergebnisse des Planungstreffen sind den Mitgliedern schriftlich zur Verfügung zu stellen. Auf Aufforderung muss das Planungstreffen Entscheidungen und Prozesse gegenüber dem AT und der MV darlegen. 

§9 Schatzmeister*in

Der*Die Schatzmeister*in wird bis zur nächsten JHV gewählt. Die Person verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Mannheim . Die Person muss voll geschäftsfähig sein.  

Der*Die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der Grünen Jugend Mannheim. Er*Sie ist als Alleinverantwortliche*r berechtigt, Verträge zur Vermögensverwaltung abzuschließen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen ein*e Stellvertreter*in die Zugriff auf die Finanzen hat, um im Falle eines Ausfalles die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

Auf der Mitgliederversammlung berichtet der*die Schatzmeister*in über die Verwendung der Finanzen.

Die Grüne Jugend Mannheim bekennt sich zu den Grundsätzen des Genderbudgetings. Hierüber soll der*die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.

§10 Beauftragte
Beauftragte Personen sind Personen, welche die Arbeit des Vorstands in einem festgelegten Bereich ergänzen.
Die Bereiche sowie deren Verantwortlichkeiten werden jeweils vor Eintritt in die Wahlgänge durch eine offene Abstimmung festgelegt und können bei jeder Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung verändert werden. Vorschläge für Bereiche können von jedem Mitglied der Grünen Jugend Mannheim gemacht werden.

Für jeden Bereich können bis zu zwei Mitglieder gewählt werden. Mitglieder des Vorstands können keine Beauftragten sein. Mindestens die Hälfte aller Beauftragten müssen von FINTA*-Personen besetzt sein.
Die Beauftragten werden während einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung für ein Jahr bzw. bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt.
Wenn ein Platz nicht besetzt werden kann, übernimmt der Vorstand dessen Aufgaben.

§11 Awarenesskonzept
Die Grüne Jugend Mannheim kämpft für eine Welt, in der jeder Mensch sicher und ohne Diskriminierung in Freiheit leben kann. Deshalb wollen wir innerverbandlich und auf unseren Veranstaltungen dafür sorgen, dass sich alle Menschen sicher und wohl fühlen. Die Grüne Jugend Mannheim verpflichtet sich, die angestrebten politischen Werte auch in der innerverbandlichen Kommunikationskultur umzusetzen. Dazu gehört die Grenzen anderer Personen zu wahren, gewaltfrei zu kommunizieren und für ein Gesprächsklima zu sorgen, in welchem wir am Besten gemeinsam für unsere Ziele diskutieren, arbeiten und kämpfen können. Deshalb implementiert die Grüne Jugend Mannheim ein Awarenesskonzept in Form eines Awarenessteams (AWT). Im Fokus stehen die Themen Psychische, Physische und Sexualisierte Gewalt. Wir als Grüne Jugend Mannheim
setzen uns proaktiv und präventiv für ein solidarisches Miteinander ein, welches jegliche Form der Gewalt ablehnt.

Das Awarenessteam setzt sich aus zwei Mitgliedern der Grüne Jugend Mannheim zusammen und ist mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen zu besetzen. Für den Fall, dass Mitglieder des Awarenessteams in einem konkreten Fall befangen, involviert oder abwesend sind, werden zwei
Stellvertreter*innen gewählt. Die Stellvertreter*innenplätze müssen mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen besetzt werden. Mitglieder des Vorstands der Grünen Jugend Mannheim dürfen nicht Mitglied des Awarenessteams sein oder einen Stellvertreter*innenplatz besetzen.

Die Amtszeit des Awarenessteams beträgt ein Jahr.
Mitglieder des Awarenessteams wird empfohlen an Ausbildungsangeboten teilzunehmen. Mögliche Schulungstehmen sind: Physische Gewalt, Sexualisierte Gewalt, Psychische Gewalt, Erste-Hilfe-Kurse, Deeskalationsarbeit, Gewaltfreie Kommunikation.

Das Awarenessteam und seine Mitglieder verpflichten sich zu Vertraulichkeit in sämtlichen Belangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden. Davon ausgenommen sind mit den Betroffenen abgesprochene Interventionen sowie die Einschaltung der Polizei bei Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unsicherheiten darf sich das Awarenessteam anonym an entsprechende Beratungsstellen wenden.
Das Awarenessteam dient als Ansprechpartner*innen für Menschen, die Redebebarf haben oder sich unwohl oder diskriminiert fühlen. Das Awarenessteam handelt immer im Interesse der betroffenen Mitglieder. Es ist die Aufgabe aller Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim und
insbesondere des Vorstands auf einen respektvollen Umgang, eine angemessene Diskussionskultur und die persönlichen Grenzen der Mitglieder zu achten. Das Awarenessteam hat die Aufgabe die
Grundstimmung bei Veranstaltungen und im Kreisverbandim Auge zu behalten und auf eine angemessene Diskussionskultur zu achten und bei Bedarf zu intervenieren.

§12 Ortsgruppen

Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs)  gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsgruppes wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.

Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe als
 Mitglied zugeordnet.

Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Näheres zu Wahlen regelt der §13 dieser Satzung. 

Die Ortsgruppen können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht widersprechen.

Kommt eine Ortsgruppe seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

§13 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Wahlen in unterschiedliche Ämter sind in einzelnen Wahlgängen durchzuführen. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.

Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt als gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erreicht, mindestens aber 20% der Stimmen. Sollte ein dritter Wahlgang notwendig sein, so reicht eine relative Mehrheit ohne 20%-Hürde. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Anträge eine Woche vor MV eingereicht und den Mitgliedern weitergeleitet wurden. Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Gemäß den Grundsätzen aus Absatz I-IV ist während der Sitzung eines Organs, ausgenommen der Mitgliederversammlung, zu jeder Entscheidung ein Votum zu treffen. Das Votum ist ein Stimmungsbild aller Anwesenden, welches den Anforderungen entsprechend entweder in geheimer oder offener Abstimmung eingeholt wird. Am Ende jeder Sitzung stimmen alle anwesenden Mitglieder in einer gesammelten Wahl über die Ergebnisse der getroffenen Voten ab. Werden die  Voten mit ⅔ Mehrheit bestätigt, gelten alle Ergebnisse als abgestimmt und gewählt. Wird die ⅔ Mehrheit der Mitglieder verfehlt, müssen sie über alle Entscheidungen gemäß den Absätzen I-IV einzeln abstimmen. Werden die Voten vor der Sitzung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen, oder sind nur Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim anwesend, findet dieser Absatz keine Anwendung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Sitzungen aller Organe der Grüne Jugend Mannheim werden regulär öffentlich durchgeführt. Auf Antrag jedes Mitglieds kann die Öffentlichkeit für Teile der Sitzung oder die ganze Sitzung ausgeschlossen werden, hierzu braucht es eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies kann auch bereits im Vorhinein mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Einzelpersonen können ebenfalls auf begründeten Antrag ausgeschlossen werden mit 2/3-Mehrheit, wenn sie gegen unsere Grundsätze verstoßen haben.

In allen Organen kann ein FINTA*Forum einberufen werden, sobald eine FINTA*Person dies wünscht. FINTA* Menschen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach dem Ende des FINTA* Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINTA* Forum gilt als teil des jeweiligen Gremiums. Das FINTA*Forum kann folgende Beschlüsse fassen: Die Öffnung von FINTA* Plätzen in Ämtern, wenn sich keine FINTA* Person findet, die für diesen Platz kandidiert. FINTA* Votum: eine nicht bindende Empfehlung für einen Antrag oder eine Entscheidung, die die Gruppe treffen muss. FINTA* Veto: Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA* Forums voneinander abweichen, wird das FINTA* Votum zum FINTA* Veto mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag kann dann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden.

Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. Bündnis 90/Die Grünen Mannheim auf Antrag politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Mannheim liegt, insb. dass die Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen Jugend Mannheim in diesem Gremium, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*-, Nicht-Binäre – und Trans*-Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang. Abweichende Verfahren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§14 Auflösung
Die Auflösung der Grünen Jugend Mannheim kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

Das Restvermögen fällt dann, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Mannheim mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

Der Landesvorstand der GJBW ist über die Auflösung des Kreisverbands zu informieren.

Stand 03. Oktober 2023